Verfahrensbeistand


Seit Februar 2020 engagiere ich mich als Verfahrensbeiständin im Landkreis Friesland sowie den umliegenden Landkreisen.

 

In sorge- und umgangsrechtlichen Streitigkeiten wird vom Gericht ein Verfahrensbeistand für Kinder bestellt. Dieser hat zur Aufgabe unabhängig von den Interessen der Eltern ausschließlich die Interessen der Kinder herauszufinden, wahrzunehmen und v. a. den Willen des Kindes zur Geltung zu bringen. 

 

Umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, nimmt der Verfahrensbeistand, wie bereits kurz dargestellt, die Aufgabe wahr, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. 

 

Insbesondere hat der Verfahrensbeistand also die Aufgabe festzustellen, welche eigene Meinung oder Vorstellungen das Kind im Hinblick auf das Umgangsrecht oder Sorgerecht hat. Er hat daher bei seiner Stellungnahme im Gerichtstermin sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.

 

Daher hat der Verfahrensbeistand auch zu prüfen, ob der durch das Kind geäußerte Wille authentisch ist, also tatsächlich den Wünschen des Kindes und nicht etwa Beeinflussungen eines Elternteils entspricht. Abschließend muss der Wille des Kindes – soweit es darauf ankommt – auch mit den objektiven Interessen des Kindes vereinbar ist.

Dazu wird der Verfahrensbeistand in der Regel ein oder mehrere Gespräche mit dem Kind führen und ggf. auch mit Eltern oder anderen Bezugspersonen sprechen.